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VGH Baden-Württemberg, 23.09.1997 - 9 S 1635/96 |
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VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. September 1997 - 9 S 1635/96 (https://dejure.org/1997,49076)
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Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 23.09.1997 - 9 S 1635/96
- BVerwG, 03.03.1998 - 5 B 121.97
Wird zitiert von ... (7)
- VG Stuttgart, 04.03.2013 - 11 K 3968/12
Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Ermittlungspflichten des …
Bei seiner Ermessensentscheidung muss das Integrationsamt nur solche Umstände berücksichtigen, die sich ihm bei vernünftiger Überlegung aufdrängen oder auf die es durch die Beteiligten hingewiesen wird, nicht aber auch solche denkbaren weiteren Umstände, die den persönlichen Lebensbereich des Schwerbehinderten berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 22.11.1994 - 5 B 16.94 -, juris; Beschluss vom 23.09.1997, - 9 S 1635/96 -). - VG Stuttgart, 20.09.2010 - 11 K 1733/10
Ermessensfehlerhafte Erteilung der Zustimmung zur ordentlichen Kündigung eines …
Bei seiner Ermessensentscheidung muss das Integrationsamt allerdings nur solche Umstände berücksichtigen, die sich ihm bei vernünftiger Überlegung aufdrängen oder auf die es durch die Beteiligten hingewiesen wird, nicht aber auch solche denkbaren weiteren Umstände, die den persönlichen Lebensbereich des Schwerbehinderten berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 22.11.1994, - 5 B 16.94 -, Buchholz 436.61 § 85 SGB IX Nr. 8; Beschluss vom 23.09.1997, - 9 S 1635/96 -). - VG Stuttgart, 11.04.2011 - 11 K 3583/10
Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines Schwerbehinderten - …
Diejenigen Umstände, die den persönlichen Lebensbereich des Schwerbehinderten berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden, braucht das Integrationsamt bei seiner Ermessensentscheidung nicht eigens "ausermitteln", soweit diese sich ihm bei vernünftiger Überlegung nicht aufdrängen mussten oder aber durch die Beteiligten ein Hinweis erfolgt ist (BVerwG, Beschluss vom 22.11.1994 - 5 B 16.94 -, Buchholz 436.61 § 85 SGB IX Nr. 8; Beschluss vom 23.09.1997 - 9 S 1635/96).
- VG Stuttgart, 13.09.2012 - 11 K 1272/12
Zustimmung des Integrationsamtes zur krankheitsbedingten Kündigung eines …
d) Umstände, die den persönlichen Lebensbereich des Schwerbehinderten berühren, braucht das Integrationsamt bei seiner Ermessensentscheidung nicht eigens 'ausermitteln', soweit diese sich ihm bei vernünftiger Überlegung nicht aufdrängen mussten oder aber durch die Beteiligten ein Hinweis erfolgt ist ( BVerwG , Beschluss vom 22.11.1994 - 5 B 16.94 -, Buchholz 436.61 § 85 SGB IX Nr. 8; Beschluss vom 23.09.1997 - 9 S 1635/96). - VG Stuttgart, 03.08.2005 - 8 K 1052/05
Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung wegen Stilllegung des …
Bei seiner Ermessensentscheidung muss das Integrationsamt allerdings nur solche Umstände berücksichtigen, die sich ihm bei vernünftiger Überlegung aufdrängen oder auf die es durch die Beteiligten hingewiesen wird, nicht aber auch solche denkbaren weiteren Umstände, die den persönlichen Lebensbereich des Schwerbehinderten berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden ( BVerwG , Beschluss vom 22.11.1994 - 5 B 16.94 -, Buchholz 436.61 § 85 SGB IX Nr. 8; Beschluss vom 23.09.1997 - 9 S 1635/96). - VG Stuttgart, 29.08.2011 - 11 K 1326/11
Anfechtung der Zustimmung des Integrationsamtes zu einer ordentlichen, …
Bei seiner Ermessensentscheidung muss das Integrationsamt allerdings nur solche Umstände berücksichtigen, die sich ihm bei vernünftiger Überlegung aufdrängen oder auf die es durch die Beteiligten hingewiesen wird, nicht aber auch solche denkbaren weiteren Umstände, die den persönlichen Lebensbereich des Schwerbehinderten berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden ( BVerwG , Beschluss vom 22.11.1994, - 5 B 16.94 -, Buchholz 436.61 § 85 SGB IX Nr. 8; Beschluss vom 23.09.1997, - 9 S 1635/96 -). - VG Stuttgart, 23.01.2006 - 11 K 10.06
Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung
Bei seiner Ermessensentscheidung muss das Integrationsamt allerdings nur solche Umstände berücksichtigen, die sich ihm bei vernünftiger Überlegung aufdrängen oder auf die es durch die Beteiligten hingewiesen wird, nicht aber auch solche denkbaren weiteren Umstände, die den persönlichen Lebensbereich des Schwerbehinderten berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden ( BVerwG , Beschluss vom 22.11.1994, Buchholz 436.61 § 85 SGB IX Nr. 8; Beschluss vom 23.09.1997 - 9 S 1635/96 -).